Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht: Aussetzen des Genehmigungsverfahrens

18. Januar 2022

Das Genehmigungsverfahren für den konfessionell-kooperativen Religionsunterricht wird für das Schuljahr 2022/23 erneut ausgesetzt. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht den Schulen, den evangelischen und den katholischen Religionsunterricht konfessionell-kooperativ ohne die ansonsten erforderliche Genehmigung einzurichten oder auszuweiten.

Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und das Katholische Büro Niedersachsen haben erklärt, dass der Religionsunterricht nach den Schuljahren 2020/21 und im Schuljahr 2021/22 aufgrund der aktuellen pandemischen Krisenlage für ein weiteres Jahr ohne die Herstellung des Einvernehmens mit den Kirchen im Einzelfall konfessionell-kooperativ erteilt werden kann. Eine Vereinfachung des Verfahrens entsteht jedoch nur dann, wenn auch die Schulbehörden auf das gängige Genehmigungsverfahren verzichten.

Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht ist im Erlass „Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen“ (RdErl. d. MK v. 10.5.2011, SVBI. 7/2011 S. 226) geregelt.

Das bisherige Genehmigungsverfahren nach Abschnitt 4.5.1 für den konfessionell-kooperativen Religionsunterricht wird im Schuljahr 2022/2023 ausgesetzt und, nach entsprechender Beschlussfassung nach 4.5, 1. Spiegelstrich des oben zitierten RdErl., durch eine formlose Mitteilung der Schulen über die Anzahl der Lerngruppen und die betroffenen Schuljahrgänge an das zuständige RLSB ersetzt.

Schulen, die konfessionell-kooperativen Religionsunterricht erstmals einführen wollen, werden von den Kirchen durch Musterkonzepte für schuleigene Kerncurricula bzw. Arbeitspläne und Fortbildungen zur Erteilung von konfessionell-kooperativen Religionsunterricht unterstützt.

Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums an die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung