Religionsunterricht und Werte und Normen

Nachricht 27. August 2025

Erläuterungen der kirchlichen Schulreferentinnen und Schulreferenten

Die Kirchen erreichen zuletzt vermehrt Anfragen zur Teilnahme am Religionsunterricht und zur Wahl des Ersatzfaches Werte und Normen. Die §§ 124–128 des niedersächsischen Schulgesetzes in der aktuell gültigen Fassung sowie der Erlass „Religionsunterricht und Werte und Normen“ (RdErl. d. MK v. 10.5.2011 – 33-82105 (SVBl. S. 226) legen das schulische Verfahren fest.

Grundsätzlich gilt, dass alle evangelischen und katholischen Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht ihrer Konfession bzw. am konfessionell-kooperativen Religionsunterricht oder in Zukunft am Fach Christliche Religion nach evangelischen und katholischen Grundsätzen teilnehmen. Religion ist für sie gemäß Art. 7 Abs. 3 Pflichtfach. Mit der Angabe der Konfession auf dem schulischen Anmeldebogen ist also formal zunächst über die Teilnahme am entsprechenden Religionsunterricht entschieden. Dass zum Beginn eines Schuljahres Wahlmöglichkeiten über eine gesonderte Abfrage eröffnet werden, ist gemäß Erlasslage nicht vorgesehen. Noch weniger ist es vorgesehen, die Zustimmung der Eltern einzuholen, dass an einer Schule nur das Fach Werte und Normen erteilt wird.

Selbstverständlich darf aber niemand zur Teilnahme an einem Religionsunterricht gemäß Art. 4 GG (negative Religionsfreiheit) verpflichtet werden. Schülerinnen und Schüler ab 14 Jahren können sich deshalb vom Religionsunterricht abmelden, bei jüngeren Schülerinnen und Schüler liegt dieses Recht bei den Erziehungsberechtigten.

Umgekehrt gilt, dass alle Schülerinnen und Schüler, die konfessionslos sind oder einer Religion oder Konfession angehören, für die kein Religionsunterricht angeboten werden kann, zunächst am Unterricht im Fach Werte und Normen (bzw. in der gymnasialen Oberstufe auch am Fach Philosophie) teilnehmen.

Sie können sich aber zur Teilnahme am konfessionellen Religionsunterricht entschließen (Art. 4 GG positive Religionsfreiheit), indem sie oder ihre Erziehungsberechtigten dieses Interesse erklären. Auch freikirchliche und orthodoxe Schülerinnen und Schüler, Schülerinnen und Schüler anderer Religionen oder konfessionslose Schülerinnen und Schüler sind ausdrücklich zum konfessionellen Religionsunterricht eingeladen.

Das Niedersächsische Schulgesetz und der Erlass Religionsunterricht und Werte und Normen sehen vor, dass Religionsunterricht oder der Unterricht im Fach Werte und Normen zweistündig dann einzurichten sind, wenn mindestens 12 Schülerinnen und Schüler an einer Schule sind, für die das entsprechende Fach anzubieten ist; diese Zahl kann sich auch durch Zusammenfassung mehrerer Jahrgänge ergeben. Sollte keine Lehrkraft für den entsprechenden Religionsunterricht zur Verfügung stehen, nehmen diese Schülerinnen und Schüler entweder am Religionsunterricht einer anderen Konfession (Teilnahme im Gaststatus) oder am Unterricht im Fach Werte und Normen teil.

Wer sich für die Teilnahme am Religionsunterricht oder am Fach Werte und Normen entschieden hat, erhält in diesem Fach in jedem Fall eine Benotung; dies gilt auch im Grundschulbereich. Beide Fächer sind also versetzungsrelevant. Eine Abmeldung aus Gewissensgründen soll zwar möglichst nur zum Halbjahresende stattfinden, kann jedoch zu keinem Zeitpunkt versagt werden. Nicht zulässig ist jedoch ein mehrmaliger Wechsel eines einzelnen Schülers oder einer einzelnen Schülerin zwischen den Fächern Religion und Werte und Normen in kürzerer Zeit.

Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachen / Katholisches Büro Niedersachsen