Religionsunterricht in Niedersachsen
Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben bestimmt, dass „der Religionsunterricht ... in den öffentlichen Schulen ... ordentliches Lehrfach“ ist, und zwar „unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ (Art. 7.3 GG). Damit ist der bekenntnisorientierte Religionsunterricht eine „gemeinsame Angelegenheit“ (res mixta) von Staat und Religionsgemeinschaft. Die staatliche Seite sorgt für die Rahmenbedingungen, die Religionsgemeinschaften für die inhaltliche Ausrichtung sowie die Begleitung der Lehrkräfte.
Der evangelische und der katholische Religionsunterricht sind offen für alle Schüler*innen, auch wenn sie keine oder andere religiöse Überzeugungen haben.
In Niedersachsen können die Fächer Evangelische und Katholische Religion seit 1998 konfessionell-kooperativ erteilt werden.
Grundsätzlich wird der Religionsunterricht von staatlichen Lehrkräften erteilt, die grundständig als Religionslehrkräfte ausgebildet sind und über eine Missio canonica oder eine Vokation verfügen. Daneben kann der Staat – in Abstimmung mit den Religionsgemeinschaften – auch Personen mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragen, die eine der staatlichen Lehrkräfteausbildung gleichwertige Qualifikation vorweisen können, zum Beispiel Schulpastor*innen oder andere katechetische Lehrkräfte.