Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht: Aussetzen des Genehmigungsverfahrens

09. Februar 2021

Das Genehmigungsverfahren für den konfessionell-kooperativen Religionsunterricht wird für das Schuljahr 2021/22 aufgrund der aktuellen pandemischen Krisenlage ausnahmsweise ausgesetzt. Diese Ausnahmeregelung in Absprache mit der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und dem Katholischen Büro Niedersachsen ermöglicht den Schulen, den evangelischen und den katholischen Religionsunterricht im kommenden Schuljahr konfessionell-kooperativ ohne die ansonsten erforderliche Genehmigung einzurichten oder auszuweiten.

Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht ist im Erlass „Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen“ (RdErl. d. MK v. 10.5.2011, SVBI. 7/2011 S. 226) geregelt. Das bisherige Genehmigungsverfahren nach Abschnitt 4.5.1 für den konfessionell-kooperativen Religionsunterricht wird im Schuljahr 2021/22 ausgesetzt und nach entsprechender Beschlussfassung des Schulvorstands und der für den Religionsunterricht zuständigen Fachkonferenzen oder Fachgruppen durch eine formlose Mitteilung der Schulen über die Anzahl der Lerngruppen und die betroffenen Schuljahrgänge an das zuständige RLSB ersetzt.

Diese Regelung gilt entsprechend auch für die Erteilung konfessionsübergreifenden Religionsunterrichts nach 4.4.2. des o.g. RdErl. für den Fall, dass zeitweise keine Lehrkraft einer der beiden Konfessionen zur Verfügung steht.

Schulen, die konfessionell-kooperativen Religionsunterricht erstmals einführen wollen, werden von den Kirchen durch Musterkonzepte für schuleigene Kerncurricula bzw. Arbeitspläne und Online-Fortbildungen zur Erteilung von konfessionell-kooperativen Religionsunterricht unterstützt.

Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums an die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung