Kubik-Boltres: Lehrplanentwurf liegt auf der Linie der neueren Religionspädagogik

Pressemitteilung 24. März 2026
Andreas Kubik-Boltres
Prof. Dr. theol. Andreas Kubik-Boltres (Universität Osnabrück). Foto: Jens Raddatz

Stellungnahme von Prof. Dr. theol. Andreas Kubik-Boltres zu der Presse-Berichterstattung der letzten Wochen bezüglich des Lehrplanentwurfs für das Fach „Christlicher Religionsunterricht“ in Niedersachsen:

Seit Anfang März wird in der regionalen und überregionalen Presse verstärkt über den Lehrplanentwurf für das Fach „Christlicher Religionsunterricht“ im Land Niedersachsen berichtet, der sich im Moment in der Anhörphase befindet. Hierbei wurde häufig auf Zitate von mir zurückgegriffen, die vielfach gegen meine Intention gerahmt, zum Teil falsch wiedergegeben und in einem Fall sogar frei erfunden wurden. Deshalb nutze ich hier die Gelegenheit des laufenden Anhörungsverfahrens für eine Erklärung meiner Position. Diese richtet sich stets auf eine fachliche Einordnung des Lehrplanentwurfs.

Der Lehrplanentwurf für den „Christlichen Religionsunterricht“ liegt aus fachlicher Perspektive gänzlich auf der Linie der neueren religionspädagogischen Theoriebildung. Diese hat sich – wie in allen Schulfächern – in den letzten 50 Jahren von einer reinen Inhaltsorientierung hin zu einer stärkeren Kompetenzorientierung bewegt. Zugleich hat sie den Einbezug von Kenntnissen zu anderen Religionen, gesellschaftlicher Themen und der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen befürwortet. Die evangelische und die katholische Kirche haben diese Entwicklung im Ganzen gutgeheißen und mitgetragen. Ebenso dürfte davon auszugehen sein, dass auch die Mehrheit der Bevölkerung diese Tendenz begrüßt. Auf dieser Linie bewegt sich der Lehrplanentwurf weiter.

Wie alle vorherigen Lehrpläne ist auch dieser Entwurf gleichwohl klar und eindeutig weiterhin als Lehrplan für „Christliche Religion“ (zuvor: „Evangelische“ und „katholische Religion“) erkennbar. Der Lehrplan enthält u.a. viele verpflichtende Bibeltexte, ein Grundgerüst der christlichen Glaubenslehre sowie zahlreiche Elemente der christlichen Glaubenspraxis. Zu entscheiden, ob dies ausreicht, um dem Lehrplan eine hinreichende „Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ (Grundgesetz Art. 7) zu attestieren, liegt ausschließlich in der Kompetenz der evangelischen und katholischen Kirche – und nicht in der besonders laut trötender Presseorgane.

Ich selbst habe im Rahmen des laufenden Anhörungsverfahrens keinerlei kritische Eingaben gegen den Lehrplanentwurf gemacht. Ich habe mich auch an keiner Stelle kritisch zu dem Lehrplanentwurf geäußert. Wenn der Lehrplan in Kraft tritt, werde ich sehr gern in Osnabrück Studierende für den entsprechenden Unterricht ausbilden.

Prof. Dr. theol. Andreas Kubik-Boltres (Universität Osnabrück)