Häufige Fragen

Alle Lehrkräfte, die im Fach Evangelische Religion an staatlichen Schulen eingesetzt werden, benötigen eine Vokation.

Ausgenommen sind Lehrkräfte, die vor dem 1. November 2006 die Fakultas für Evangelische Religion (die abgeschlossene staatliche Ausbildung zum Lehramt mit Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religion, d.h. Zweite Staatsprüfung) erworben haben und Lehrkräfte, die bis zum 31. Oktober 2006 länger als ein Jahr fachfremd evangelischen Religionsunterricht erteilt haben.

Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, Quereinsteiger*innen, Vertretungslehrkräfte und Lehrkräfte, die das Fach fachfremd erteilen, bekommen zunächst eine befristete Unterrichtsbestätigung.

Für Lehrkräfte mit abgeschlossener staatlicher Ausbildung zum Lehramt besteht die Möglichkeit, bis zu drei Jahre das Fach Evangelische Religion fachfremd zu unterrichten; allerdings ist das nur bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 möglich.

Lehrkräfte, die über die drei Jahre hinaus das Fach unterrichten möchten, können an einer Weiterbildungsmaßnahme des NLQ in Zusammenarbeit mit dem rpi Loccum teilnehmen. Informationen erteilt Ihnen gerne Dorothea Otte, Referentin für Vokation und Religionsunterricht.

Auch für fachfremdes Unterrichten ist eine befristete Unterrichtsbestätigung zu beantragen. Hier finden Sie den entsprechenden Online-Antrag.

Sobald nach der (Zweiten) Staatsprüfung eine Anstellung beim Land vorliegt, stellen Sie bitte einen Antrag auf Vokation. In diesem Antrag können Sie einen Wunsch angeben, an welchem Ort Sie Ihre Vokationstagung besuchen möchten. Sie werden von uns zu einer Tagung mit freien Plätzen eingeteilt und bei der durchführenden Fortbildungseinrichtung automatisch angemeldet. Das bedeutet, dass Sie sich um die Anmeldung zu einer Vokationstagung nicht kümmern müssen, sondern von uns bei der Bearbeitung Ihres Antrags informiert werden, zu welcher Tagung wir Sie angemeldet haben.

Anfragen zur Tagungsorganisation und -gestaltung richten Sie bitte an die jeweilige religionspädagogische Fortbildungseinrichtung, die die Tagung durchführt.

Es entstehen Ihnen durch die Teilnahme an einer Vokationstagung keine Kosten; Sie sind Gast der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen. Auch die Fahrtkosten werden erstattet.

Zu den Voraussetzungen einer befristeten Unterrichtsbestätigung bzw. Vokation gehört die Mitgliedschaft in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) oder einer der folgenden Gemeinden: Reformierter Bund, Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (Sprengel Nord), Evangelisch-methodistische Kirche (Distrikt Hamburg), der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen oder der Herrnhuter Brüdergemeine (Neugnadenfeld).

Aber auch als Mitglied einer freikirchlichen Gemeinde können Sie unter gewissen Voraussetzungen evangelischen Religionsunterricht in Verantwortung der Kirchen der Konföderation erteilen. Die Bereitschaft den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen der Konföderation zu erteilen ist dafür Voraussetzung. Zudem sollte Ihre Kirchengemeinde Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Niedersachen sein.

Gegebenenfalls findet ein Gespräch in der Geschäftsstelle der Konföderation statt, in dem geklärt wird, ob Sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes eine Widerrufliche Unterrichtsbestätigung erlangen können.

Sollte Ihre Gemeinde dem Bund Evanglisch-Freikirchlicher Gemeinden (BEFG) angehören, muss Ihrem Antrag ein Befürwortungsschreiben des Bundes beigefügt werden. Bitte wenden Sie sich dafür direkt an den BEFG.

Erst wenn Ihnen das Zulassungsschreiben des Regionalen Landesamts für Schule und Bildung für den Vorbereitungsdienst vorliegt, können Sie hier den Antrag auf Erteilung einer befristeten Unterrichtsbestätigung stellen. Sollte Ihnen noch kein endgültiges Masterzeugnis vorliegen, reicht zunächst die vorläufige Notenübersicht; das Zeugnis kann nachgereicht werden. Sollte die Einsatzschule noch nicht feststehen, kann auch diese Angabe noch nachgereicht werden. Anträge ohne Zulassungsschreiben und kirchliche Mitgliedschaftsbescheinigung können nicht bearbeitet werden.