Häufige Fragen

Der Erlass zum konfessionell-kooperativen Religionsunterricht regelt nur die äußeren Bedingungen, also nur, wie der Religionsunterricht zu organisieren ist. Mit der Einführung des CRU wird über den organisatorischen Rahmen hinaus die fachliche und inhaltliche Ausrichtung des konfessionell christlichen Religionsunterrichts in den Blick genommen und zukunftsweisend gestaltet.

Zwei Gründe haben die Kirchen bewogen, dem Land Niedersachsen zu empfehlen, den konfessionell christlichen Religionsunterricht weiterzuentwickeln:

Zum einen sind das die positiven Erfahrungen von Religionslehrkräften, Schulen, Kirchen und Land, verbunden mit einer hohen Akzeptanz des konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts, und zum anderen die gewachsene ökumenische Einsicht , dass die christlichen Kirchen gerade im Schulbereich anstehende Herausforderungen und Aufgaben gemeinsam wahrnehmen sollten.

Der CRU bleibt dabei ein konfessioneller Religionsunterricht, aber auf einer gemeinsamen christlichen Grundlage. Dies trägt der Situation des Faches an den Schulen in Niedersachsen und auch der veränderten Zusammensetzung der Schüler*innen Rechnung.

So kann den Lehrer*innen eine noch bessere Unterstützung angeboten werden, indem die KC dieser Situation angepasst werden und bereits in der Ausbildung und bei der Bereitstellung von Lehrbüchern und Unterrichtsmaterial die ökumenische Perspektive einbezogen wird.

Ein von den christlichen Konfessionen gemeinsam verantworteter christlicher Religionsunterricht wird zudem für Schüler*innen ohne Konfessionszugehörigkeit vermutlich attraktiver sein als das Angebot von getrenntem, evangelischem und katholischem Religionsunterricht; denn in diesem Fall wird den Schüler*innen eine Vorentscheidung für eine der Konfessionen abverlangt, bevor sie im Religionsunterricht Kriterien für ihre Entscheidung kennenlernen können.

Wird der CRU als Regelfall eingeführt, führt dies außerdem zur organisatorischen Entlastung der Schulen – umständliche Antragsverfahren entfallen.

Der Wunsch nach religiöser Bildung im Klassenverband ist schulorganisatorisch und in bestimmten Schulformen wie der Grund- und Förderschule zwar pädagogisch nachvollziehbar, aber nicht verfassungsgemäß. Ein Religionsunterricht im Klassenverband ohne die Möglichkeit, sich abzumelden, würde, das haben das juristische Gutachten sowie die damit verbundenen Diskussionen erwiesen, den Verlust des bekenntnisgebundenen, konfessionellen Unterrichts nach Art. 7.3 GG bedeuten. Außerdem ist ein massiver Qualitätsverlust zu befürchten durch den Druck, allen Schüler*innen gleichermaßen gerecht werden zu müssen. In der Tendenz würde dies auf eine Religionskunde zulaufen.

Die Organisation des Religionsunterrichts verlangt den Schulleitungen und regionalen Landesämtern schon jetzt einen besonderen Aufwand ab. Würde der CRU nur an bestimmten Standorten eingeführt, an den übrigen Standorten dagegen konfessioneller Religionsunterricht beibehalten, würde dies allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand bereiten.Ein möglichst einheitliches und transparentes Verfahren trägt dazu bei, dass sich die Verantwortlichen in den Landesämtern und Schulleitungen gern dafür einsetzen, für angemessenen Religionsunterricht an allen staatlichen Schulen zu sorgen. Zudem stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien eine solche Differenzierung erfolgen sollte, wenn doch der CRU aus inhaltlichen Gründen an allen Schulformen und Standorten als die angemessene Form der Erteilung eines christlichen Religionsunterrichtes erscheint, im Übrigen auch an den konfessionellen Schulen.

Die Einführung des christlichen Religionsunterrichts würde die Erstellung neuer Kerncurricula (KC) für alle Schulformen erforderlich machen. Diese würden unter Mitarbeit der beteiligten Kirchen erstellt werden und am Ende der Zustimmung der Kirchen bedürfen, so wie das bisher schon für das Fach Evangelische oder Katholische Religion gilt. Die Kerncurricula sollen in Weiterentwicklung der bisher schon gegenseitig abgestimmten KC für die Fächer Evangelische und Katholische Religion die Kompetenzen besonders im Bereich ökumenischen Lernens betonen. Konfessionelle Eigenheiten sollen wahrgenommen werden und ein differenzsensibles Lernen in Gemeinsamkeiten und Unterschieden ermöglicht werden. Dabei soll es nicht zu einer Addition, sondern einer fachdidaktisch verantworteten Zusammenführung von Lerninhalten kommen. Hier bietet sich die einmalige Chance, die bisherigen KC nicht einfach zu überarbeiten und anzupassen, sondern neu zu denken und weiterzuentwickeln.

Die Möglichkeit, Christliche Religion als attraktives Abiturfach zu wählen ist selbstverständlich vorgesehen. Deshalb wird rechtzeitig vor dem Start in der Oberstufe die Anwendbarkeit der Einheitlichen Prüfungsanforderungen für das Abitur (EPA) geklärt werden.

Gegenwärtig werden bereits Lehrwerke erarbeitet, die von beiden Seiten für den konfessionell-kooperativen Religionsunterricht genutzt werden können und eine gute Grundlage für die Weiterarbeit bieten. Die inhaltlichen Vorbereitungen beginnen so frühzeitig, dass passend zu den neuen Kerncurricula Unterrichtsmaterialien und Schulbücher beim Start des Faches vorliegen. Zur Unterstützung der Lehrkräfte verpflichten sich die Bistümer und evangelischen Kirchen darauf, für die Erstellung von Unterrichtsmaterialien zu sorgen. Dabei werden die Fachexpertise der katholischen wie der evangelischen Theologie in die unterrichtliche Praxis einbezogen.

Die Kirchen werden gerade in der Einführungsphase eines gemeinsam verantworteten christlichen Religionsunterrichts entsprechende Angebote zur notwendigen Qualifikation der Lehrkräfte machen. Zunächst werden die für Fortbildung Verantwortlichen gründlich auf ihre neue Aufgabe vorbereitet, um dann ein breites Fortbildungsangebot in ökumenischer Verantwortung für alle Lehrkräfte erarbeiten zu können. Die Kirchen werden in ihren Verhandlungen darauf hinwirken, dass das Land den Religionslehrkräften die Teilnahme an diesen Angeboten ermöglicht.

Die Hochschulausbildung von Religionslehrer*innen soll auch künftig konfessionsgebunden in Evangelischer und Katholischer Theologie auf der Basis der bestehenden staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen erfolgen. Die staatskirchenrechtlich verankerten Mitwirkungsrechte, die es beiden Kirchen erlauben, in Zusammenarbeit mit dem Land für eine anspruchsvolle theologische Ausbildung von Religionslehrer*innen zu sorgen, die auch die konfessionelle Identität reflektiert und stärkt, sollen erhalten bleiben. Selbstverständlich sind Abschlüsse in Evangelischer oder Katholischer Theologie, die nicht in Niedersachsen erworben wurden, weiter anzuerkennen. Eine Bindung an das Bekenntnis der jeweiligen Konfession wird beibehalten, wofür es weiterhin eines Studiums in einem der beiden Fächer bedarf. Auch in Zukunft soll eine wissenschaftlich fundierte konfessionelle Beheimatung ermöglicht werden, die den künftigen Religionslehrer*innen eine konfessionelle Perspektivenverschränkung in einem von den Kirchen gemeinsam verantworteten christlichen Religionsunterricht erlaubt.

Wenn auch die bisherige konfessionelle Ausbildung der Religionslehrkräfte an den Universitäten erhalten bleibt, ist jedoch eine Intensivierung der Kooperation zwischen der evangelischen und katholischen Religionslehrer*innenausbildung bzw. der Evangelischen und Katholischen Theologie notwendig.

Ein Abschluss der Lehramtsausbildung in den Fächern Evangelische oder Katholische Theologie bzw. Religionslehre, würde in Niedersachsen zur Erteilung des Christlichen Religionsunterrichts befähigen. Das gilt unabhängig davon, in welchem Bundesland studiert wurde. Je nach Studieninhalten würde sich gegebenenfalls eine geeignete Fortbildung zum CRU nahelegen.

Eine Einführung des CRU verändert nichts an den bestehenden Möglichkeiten, das Bundesland zu wechseln. Alle Veränderungen in Studium und Vorbereitungsdienst sollen so gestaltet werden, dass Lehrer*innen jederzeit auch Religion im Fach der eigenen Konfession erteilen können.

Die Seminarstandorte für die zweite Phase der Ausbildung von Religionslehrer*innen sollen erhalten bleiben. Die Ausbildung ändert sich bezüglich der unterschiedlichen Lehrämter nicht, wohl aber inhaltlich. Überlegungen bestehen jedoch, das Seminar der jeweils anderen Konfession zu öffnen, so dass mehr wohnortnahe Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.

Die Seminarleitung trägt wie bisher die Gesamtverantwortung für die Ausbildung.   Als Ausbildende fungieren nach wie vor diejenigen, die eine entsprechende Lehrbefähigung in Evangelischer oder Katholischer Religion besitzen. Wünschenswert bei der Auswahl der Ausbildenden wären Erfahrungen mit konfessionell-kooperativen Formaten. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Lehrkräfteausbildung werden auch für den gemeinsam verantworteten christlichen Religionsunterricht entwickelt werden.

Unterrichtsbesuche könnten wechselseitig durch katholische und evangelische Fachleitungen erfolgen. Bei der Lehramtsprüfung sind Mitwirkungsformen der jeweils anderen Konfession zu entwerfen und mit dem Land zu verhandeln. Die evangelischen und katholischen Referendar*innen würden eine Lehrbefähigung auf Basis ihres Studienabschlusses in Evangelischer oder Katholischer Religion erhalten.

Der Zeitplan der Kirchen sieht vor, dass es frühestens zum Schuljahr 2025/26 zur Einführung des christlichen Religionsunterrichts in der Schule kommt – vorausgesetzt, das Land Niedersachsen beschließt entsprechend. Einzelheiten der Einführung, abhängig von der Schulform möglicherweise auch schrittweise, sind noch zu entwickeln.

Das sog. „konfessionelle Elternrecht“, das von der katholischen Kirche 1948/49 gefordert wurde, meinte einen „Anspruch der Eltern gegenüber dem Staat, in religiöser Hinsicht die Schulformen (Konfessionsschulen, Gemeinschaftsschulen) bestimmen zu können“ und nicht einen Rechtsanspruch auf konfessionellen RU (vgl. https://weltanschauungsrecht.de/Elternrecht sowie Art. 6 II GG). Nach wie vor können Eltern für ihre Kinder u. a. eine evangelische oder katholische Schule auswählen. Diese Schulen können auch nach einer möglichen Einführung von CRU konfessionellen RU anbieten.

Auch in Art.7 Absatz 2 GG gibt es kein Elternrecht auf konfessionellen RU. Hier handelt es sich um das Recht, „über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.“