Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht

Konfessionell-kooperativer Religionsunterricht meint die Zusammenarbeit von Religionslehrkräften unterschiedlicher Konfessionen an einer Schule mit sowohl evangelischen als auch katholischen Schüler*innen. Die Kooperation kann unterschiedliche Formen annehmen von gemeinsamen Unterrichtsphasen und Projekten bis zu einem ganzjährigen gemeinsamen Unterricht von evangelischen und katholischen Schüler*innen.

In konfessioneller Kooperation lernen katholische und evangelische Schüler*innen miteinander und voneinander. Dabei ist es grundlegend, dass die Lehrkraft die jeweiligen Perspektiven beider Konfessio­nen in den Unterricht einbringt.

Die Entwicklung didaktischer Konzepte, die Erarbeitung gemeinsamer Unterrichtsmaterialien und die stetig wachsenden Kooperationen in allen Phasen der Aus- und Fortbildung zeigen, dass sich der konfessionell-kooperative Religionsunterricht in Niedersachsen inzwischen jenseits der organisatorischen Notwendigkeit zu einem zukunftsfähigen und theologisch fundierten Format entwickelt hat. Die in den letzten Jahren veröffentlichen kirchlichen Stellungnahmen zum konfessionell-kooperativen Religionsunterricht der EKD und der DBK unterstreichen diese Entwicklung.

Bereits seit 1998 kann der traditionell in Niedersachsen auf der Grundla­ge von Artikel 7 Absatz 3 konfessionelle evan­gelische und katholische Religionsunterricht konfessionell-kooperativ erteilt werden. Die Grundlage dafür wurde mit dem Erlass „Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen“ (RdErl. d. MK v. 10.05.2011) geschaffen.

Um in Niedersachsen konfessionell-kooperativen Religionsunterricht anzubieten, bedarf es eines Antragsverfahrens, wenn der Religionsunterricht an einer Schule für mehr als die Hälfte der Jahrgänge einer Schulform konfessionell kooperativ erteilt werden soll. Die Anträge und entsprechende Merkblätter zur Antragsstellung finden Sie rechts.

+++ Das Genehmigungsverfahren wird auch für das kommende Schuljahr 2024/2025 durch eine formlose Mitteilung der Schulen über die Anzahl der Lerngruppen und die betroffenen Schuljahrgänge an das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) ersetzt (siehe Erlass vom 18.11.2022). Achtung: Das innerschulische Verfahren bei Neueinführung des konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts ist nicht ausgesetzt. +++