Religionsunterricht und Werte und Normen
Die Antworten beziehen sich auf den Erlass Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen vom 10. Mai 2011.
Wer einer Religionsgemeinschaft angehört, ist grundsätzlich verpflichtet, am Religionsunterricht seiner Religionsgemeinschaft teilzunehmen. Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt bei schriftlicher Abmeldung. Die Abmeldung soll nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Sie kann widerrufen werden. Am Religionsunterricht kann auch teilnehmen, wer keiner Religionsgemeinschaft angehört oder sich vom Religionsunterricht seiner Religionsgemeinschaft abgemeldet hat.
Schüler*innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind stattdessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet.
Der Erlass Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen vom 10. Mai 2011 sieht folgende Regelung vor: Sind an einer Schule mindestens zwölf Schüler*innen einer Religionsgemeinschaft vorhanden, so ist für sie Religionsunterricht einzurichten (…). Das Fach Werte und Normen kann zusätzlich für Schüler*innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, eingerichtet werden.
Dann kann Religionsunterricht auch eingerichtet werden, wenn die Mindestzahl von zwölf Teilnehmer*innen durch Zusammenfassung der Schüler*innen benachbarter Schulen erreicht wird.
Religionsunterricht wird in der Regel von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung oder einer durch Weiterbildungsmaßnahmen erworbenen Qualifikation für den Religionsunterricht, von Geistlichen und von katechetischen Lehrkräften gemäß den Gestellungsverträgen erteilt.
Lehrkräfte, die evangelischen Religionsunterricht erteilen, müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und bedürfen einer kirchlichen Bestätigung (Vokation) durch die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen. Mitglieder von evangelischen Freikirchen können nur dann evangelischen Religionsunterricht erteilen, wenn die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ausdrücklich ihre Zustimmung in Form einer Widerruflichen Unterrichtsbestätigung erteilt hat.
Lehrkräfte, die katholischen Religionsunterricht erteilen, bedürfen dazu der kirchlichen Bevollmächtigung der jeweiligen bischöflichen Stelle (Missio canonica).
Der Unterricht Werte und Normen soll vorrangig von Lehrkräften mit philosophischer, religionswissenschaftlicher oder gesellschaftswissenschaftlicher Ausbildung erteilt werden. Im Bedarfsfall kann jede geeignete Lehrkraft beauftragt werden, Unterricht im Fach Werte und Normen zu erteilen.
Der Unterrichtseinsatz einer Religionslehrkraft in demselben Schuljahrgang sowohl in Religion als auch in Werte und Normen ist nicht zulässig. Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, sollen nur dann im Fach Werte und Normen eingesetzt werden, wenn ihr Einsatz im Religionsunterricht der eigenen Religionsgemeinschaft oder im konfessionell-kooperativen Religionsunterricht nicht erforderlich ist.
Der Religionsunterricht und der Unterricht in Werte und Normen dürfen nicht stärker als andere Unterrichtsfächer von unvermeidbaren Kürzungen betroffen sein. Außerdem ist es unzulässig, den Religionsunterricht oder den Unterricht in Werte und Normen durch Konferenzbeschluss für einen bestimmten Schuljahrgang auszusetzen.
Bei der Aufstellung der Stundenpläne ist darauf zu achten, dass der Religionsunterricht und der Unterricht in Werte und Normen nicht regelmäßig zu ungünstigen Zeiten, zum Beispiel in Randstunden, erteilt werden. Bei der Unterrichtsorganisation sind die Möglichkeiten von klassen- oder jahrgangsübergreifendem Unterricht (sogenannten Bändern) zu nutzen.